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   BGH, 15.02.2000 - X ZB 13/95   

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https://dejure.org/2000,1484
BGH, 15.02.2000 - X ZB 13/95 (https://dejure.org/2000,1484)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2000 - X ZB 13/95 (https://dejure.org/2000,1484)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - X ZB 13/95 (https://dejure.org/2000,1484)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Arzneimittel - Schutzzertifikat - Grundpatent - Wirkstoff - Freie Base

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 3 Buchst. a; ; VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. ... Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 3 Buchst. b; ; PatG 1981 § 16a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Idarubicin II; Schutzbereich eines Schutzzertifikats

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 15
  • NJW 2000, 1723
  • NJW-RR 2001, 257 (Ls.)
  • GRUR 2000, 683
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.09.1999 - C-392/97

    Farmitalia

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZB 13/95
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 16. September 1999 (GRUR Int. 2000, 69 ff.) wie folgt beantwortet:.
  • BGH, 17.06.1997 - X ZB 13/95

    "Idarubicin"; Europarechtliche Zulässigkeit und Voraussetzungen der Erteilung

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZB 13/95
    Der beschließende Senat hat das Verfahren gemäß Art. 177 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 EG) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluß vom 17. Juni 1997 (X ZB 13/95, veröffentlicht in GRUR 1998, 363) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BGH, 12.10.1989 - X ZB 12/89

    Abänderung eines auf einen Hilfsantrag erteilten Patents bei Anfechtung der

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZB 13/95
    Eine Abänderung zu ihren Ungunsten kann daher nicht erfolgen (vgl. Sen.Beschl. v. 12.10.1989 - X ZB 12/89, GRUR 1990, 109, 110 - Weihnachtsbrief).
  • BPatG, 15.05.1995 - 15 W (pat) 122/93
    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZB 13/95
    Auch insoweit hat das Bundespatentgericht die materiellen Erteilungsvoraussetzungen für ein Schutzzertifikat verneint (BPatGE 35, 145 = BlPMZ 1995, 446).
  • BGH, 29.01.2002 - X ZB 12/01

    Sumatriptan; Voraussetzungen der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats

    b) In seiner bisherigen Rechtsprechung ist der Senat ohne weiteres davon ausgegangen, daß bei einem ergänzenden Schutzzertifikat - im Grundsatz nicht anders als bei einem Patentanspruch - der Gegenstand (das Erzeugnis) konkret zu bezeichnen ist, für das das Zertifikat erteilt wird (BGHZ 144, 15, 20 - Idarubicin II; Sen.Beschl. v. 17.7.2001 - X ZB 21/00, GRUR 2002, 47 - Idarubicin III).

    Es geht hiernach nicht um die Frage, ob der Anmelder die Aufnahme von vom Wortsinn des Patentanspruchs nicht erfaßten, jedoch in seinen Schutzbereich fallenden Derivaten des Wirkstoffs in die Formulierung des Schutzzertifikats beanspruchen kann, was der Senat verneint hat (BGHZ 144, 15, 20 - Idarubicin II).

  • BGH, 17.07.2001 - X ZB 21/00

    Idarubicin III; Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines ergänzenden

    Auf Grund dieser Entscheidung hat der Senat den Beschluß des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für die freie Base "Idarubicin" zurückverwiesen (BGHZ 144, 15 - Idarubicin II).

    Dazu wird auf die Ausführungen des vorangegangenen Senatsbeschlusses X ZB 13/95 "Idarubicin II" vom 15. Februar 2000 (GRUR 2000, 683) unter II 3 verwiesen.

    Es ist daher davon auszugehen, daß sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechend konkret formulierten ergänzenden Schutzzertifikats für das den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Grundpatents bildende Idarubicin, gemäß dem Hauptantrag der Anmelderin, vorliegen (BGHZ 144, 15 - Idarubicin II, unter II 1).

  • BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
    Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 1. August 2001 haben die Anmelderinnen geltend gemacht, ihr Antrag sei insbesondere im Hinblick auf die im "Idarubicin"Fall ergangenen Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 16. September 1999 (Rechtssache C-392/97, "Arzneispezialitäten - ergänzendes Schutzzertifikat", GRUR Int 2000, 69 "Farmitalia") und des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2000 "Idarubicin II" (X ZB 13/95, GRUR 2000, 683) als begründet anzusehen.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den oa anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren kann Klarheit darüber bringen, ob der Senat in den vorgenannten Fällen aus dem Vorabentscheidungsurteil des EuGH vom 16. September 1999, GRUR Int 2000, 69, "Farmitalia" und der darauf folgenden Entscheidung des BGH "Idarubicin" (GRUR 2000, 683) die zutreffenden Folgerungen für die Beantwortung der grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gezogen hat, oder ob die diesbezüglichen Zweifel der Anmelderin berechtigt sind, bzw, ob die vorgenannte Entscheidung des EuGH die entscheidungserheblichen Fragen auf die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat und ob deshalb - wie es das Bundesverfassungsgericht vor kurzem formuliert hat - eine diesbezügliche Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl BverfG, Beschluß vom 9. Januar 2001 - Az: 1 BvR 1036/99 - WM Heft 14/2001, 749, 751).

  • BPatG, 29.05.2001 - 15 W (pat) 66/97
    Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 29. November 2000 hat die Anmelderin geltend gemacht, ihr Antrag sei insbesondere im Hinblick auf die im "Idarubicin"-Fall ergangenen Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 16. September 1999 (Rechtssache C-392/97, "Arzneispezialitäten ­ ergänzendes Schutzzertifikat", GRUR Int 2000, 69 "Farmitalia") und des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2000 "Idarubicin II" (X ZB 13/95, GRUR 2000, 683) als begründet anzusehen, und auch die nachfolgende Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 3. August 2000 könne der Begründetheit dieses Anspruchs nicht entgegenstehen.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den oa anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren kann Klarheit darüber bringen, ob der Senat in den vorgenannten Fällen aus dem Vorabentscheidungsurteil des EuGH vom 16. September 1999, GRUR Int 2000, 69, "Farmitalia" und der darauf folgenden Entscheidung des BGH "Idarubicin II" (GRUR 2000, 683) die zutreffenden Folgerungen für die Beantwortung der grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gezogen hat, oder ob die diesbezüglichen Zweifel der Anmelderin berechtigt sind, bzw, ob die vorgenannte Entscheidung des EuGH die entscheidungserheblichen Fragen auf die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat und ob deshalb - wie es das Bundesverfassungsgericht vor kurzem formuliert hat - eine diesbezügliche Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 2001 ­ Az: 1 BvR 1036/99 ­ WM Heft 14/2001, 749, 751).

  • BPatG, 29.05.2001 - 15 W (pat) 68/97
    Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 31. Oktober 2000 hat die Anmelderin geltend gemacht, ihr Antrag sei insbesondere im Hinblick auf die im "Idarubicin"- Fall ergangenen Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 16. September 1999 (Rechtssache C-392/97, "Arzneispezialitäten ­ ergänzendes Schutzzertifikat", GRUR Int 2000, 69 "Farmitalia") und des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2000 "Idarubicin II" (X ZB 13/95, GRUR 2000, 683) als begründet anzusehen, und auch die nachfolgende Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 3. August 2000 könne der Begründetheit dieses Anspruchs nicht entgegenstehen.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den oa anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren kann Klarheit darüber bringen, ob der Senat in den vorgenannten Fällen aus dem Vorabentscheidungsurteil des EuGH vom 16. September 1999, GRUR Int 2000, 69, "Farmitalia" und der darauf folgenden Entscheidung des BGH "Idarubicin II" (GRUR 2000, 683) die zutreffenden Folgerungen für die Beantwortung der grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gezogen hat, oder ob die diesbezüglichen Zweifel der Anmelderin berechtigt sind, bzw, ob die vorgenannte Entscheidung des EuGH die entscheidungserheblichen Fragen auf die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat und ob deshalb - wie es das Bundesverfassungsgericht vor kurzem formuliert hat - eine diesbezügliche Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 2001 - Az: 1 BvR 1036/99 - WM Heft 14/2001, 749, 751).

  • BPatG, 12.05.2011 - 15 W (pat) 24/07

    Patentbeschwerdeverfahren - "Tenofovir Disoproxil und die Salze, insbesondere das

    Entsprechend hat der BGH auf den jeweils geltenden Schutzbereich des Grundpatents abgestellt, also für deutsche Grundpatente auf § 14 PatG und für europäische Grundpatente auf Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Auslegungsprotokoll zu Art. 69 (BGH GRUR 2000, 683 - Idarubicin II, GRUR 2002, 523 - Custodiol I; insgesamt hierzu Benkard § 16 a Rdn. 18; Busse Patentgesetz 6. Auflage, Anh § 16a Rdn. 24).
  • BPatG, 17.07.2000 - 10 W (pat) 11/00
    Die Frage, ob das Schutzzertifikat - möglicherweise auch im Hinblick auf die Grundsätze der "Idarubicin II"- Entscheidung (BGH vom 15.2.2000 - X ZB 13/95, zur Veröffentlichung vorgesehen) - antragsgemäß für "Alendronat, gegebenenfalls in Form eines Salzes, vorzugsweise Alendronat-Mononatrium 3 H2O" erteilt werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern obliegt der Entscheidung durch die Patentabteilung.
  • BPatG, 13.05.2002 - 10 W (pat) 38/00
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (EuGH GRUR Int. 2000, 69 ff; BGH GRUR 1998, 363 ff - Idarubicin = Vorlagebeschluss für die vorgenannte EuGHEntscheidung; nachfolgend BGH GRUR 2000, 683 ff - Idarubicin II; Mitt. 2001, 560 ff - Idarubicin III; GRUR 2002, 415 ff - Sumatriptan) kann das ergänzende Schutzzertifikat ein Erzeugnis als Arzneimittel in allen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen erfassen, wenn das Erzeugnis in der in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung genannten Form durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist (EuGH aaO).
  • LG Mannheim, 13.01.2006 - 7 O 419/04

    Patentschutz: Bestimmung des Schutzbereichs bei einem ergänzenden

    Ausreichend ist, dass die beanspruchte Kombination - wie im Streitfall - vom Schutzumfang des Grundpatents erfasst wird (BGH GRUR 2000, 683 - Idarubicin II ).
  • BPatG, 31.05.2011 - 14 W (pat) 13/07
    Dem entsprechend hat der BGH auf den jeweils geltenden Schutzbereich des Grundpatents abgestellt, also für deutsche Grundpatente auf § 14 PatG und für europäische Grundpatente auf Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Auslegungsprotokoll zu Art. 69 (BGH GRUR 2000, 683 - Idarubicin II, GRUR 2002, 523 - Custodiol I; insgesamt hierzu Benkard/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 16a Rdn. 18; Busse/Hacker, PatG, 6. Aufl., § 16a Rdn. 24).
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